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Satzung

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen ,,Veraund soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.. Der Verein hat seinen Sitz in Köln. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

  • 2 Der Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts , Steuerbegünstigte Zweckeder Abgabenordnung

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es bedarf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
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Der Verein setzt sich zum Ziel, Initiativen zu ergreifen und Maßnahmen durchzuführen, die zur aktuellen präventiven und grundsätzlichen Verbesserung der Lage von Frauen und Kindern in dieser Gesellschaft dienen. Insbesondere sollen Frauen aller Altersstufen in allgemeinen und persönlichen Lebenskrisen Hilfe angeboten werden und die politische und gesellschaftlichen Teilhabe vorrangig von Frauen verbessert werden

Der Verein setzt sich für die Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation vorrangig von Frauen, sowie deren Familien und Lebensgemeinschaften ein. Der Verein versteht sich insbesondere als Interessenvertretung dieser Personengruppen

Der Verein setzt sich für die Durchsetzung der Menschenrechte und für eine demokratische Gesellschaft ein. Er wendet sich gegen jegliche Form von Diskriminierung, nationalistische und rassistische Anschauungen und tritt für gleichberechtigte Teilhabe ein. Er fördert das interkulturelle Zusammenleben in unserer Gesellschaft

Zweck des Vereins in diesem Sinne ist die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur von Frauengesellschaften, Verbesserung der Förderung der Zusammenarbeit der Frauen in der Bundesrepublik Deutschland, Förderung der Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen und politischen Institutionen

Zur Förderung gehören insbesondere die personelle, technische, soziale, kulturelle sowie die finanzielle Unterstützung von Trägern soziokultureller und/oder schulischer Einrichtungen bzw. die Übernahme von schulischen und sonstig vergleichbaren Einrichtungen in eigener Trägerschaft nach den entsprechenden landesgesetzlichen Rahmenbedingungen

Weiterhin nnen zum Förderungszweck soziokulturelle Einrichtungen sowie schulische Erziehungs, Lehr, und Bildungsstätten für Kleinkinder, Vorschüler, Schüler und Studenten jeglicher Abstammung gegründet/errichtet/betrieben werden. Dazu gehört auch der eventuelle Bau von Schulen und Kindergärten

Erreicht werden sollen diese Ziele unter anderem durch

  • die regelmäßige Durchführung von wissenschaftlichen Seminaren, bei denen aktuelle Themen der Zusammenarbeit vorgetragen und diskutiert werden 
  • Vorträge ausgewiesener Fachleute, die der Öffentlichkeit allgemein interessierende Themen Vorstellen die Förderung des Austauschs durch die Sammlung und Bereitstellung 
  • entsprechender Informationen > Ausleihe von Büchern und anderen Medieneinheiten der Frauenbibliothek 
  • Durchführung von Lesungen, Seminaren und Workshops 
  • Organisation kultureller Unterhaltungsprogramme, z.B. Kulturabende 
  • Angebote von Freizeitbetätigungen sowie Kochkurse und Frühstücksveranstaltungen > Durchführung von Sportaktivitäten und Körperpflegeberatungen 
  • Politische, juristische, Informationsveranstaltungen Zusammenarbeit mit anderen gleichgelagerten Körperschaften

 

  • 3 Unabhängigkeit des Vereins

Der Verein ist unabhängig, selbständig und souverän. Er ist parteipolitisch neutral und verfolgt keine politischen Ziele. Der Verein arbeitet im Rahmen des Grundgesetzes und den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Er bekennt sich zu den unveräußerlichen Menschenrechten. Außerdem bekennt sich der Verein zur freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie zur Gewaltlosigkeit

 

  • 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, Ein Antrag zum Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt mittels eines Antragsvordruckes. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung muss nicht begründet werden. Rechtsmittel gegen eine eventuelle Ablehnung ist ausgeschlossen. Den aufgenommenen Mitgliedern ist jeweils die Satzung zum Studium vorzulegen

  1. a) Ehrenmitgliedschaft 

Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft kann nur auf Mehrheitsbeschluss des Vorstandes auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden. Das Ehrenmitglied ist teilnahmeberechtigt, jedoch nicht stimmberechtigt

  1. b) Erwerb der Fördermitgliedschaft 

Alle über Banklastschrift registrierten erwachsenen Beitragszahler ab 5,pro Monat erhalten den Status eines Fördermitgliedes ohne Stimm, Teilnahmeund Vertreterberechtigung an Versammlungen der Mitglieder, wenn unter dem Verwendungszweck Förderbeitrag steht und ein Fördermitgliedschaftsantrag vom Vorstand angenommen ist

 

  • 5 Beendigung der Mitgliedschaf

Die Mitgliedschaft endet 

mit dem Tod des Mitglieds durch freiwilligen Austritt durch Streichung von der Mitgliederliste durch Ausschluss aus dem Verein

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz einmaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden nachdem seit der Absendung der Mahnung sechs Wochen verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied kein Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu

 

  • 6 Beendigung der Fördermitgliedschaft 

Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit ohne Einhaltung von Fristen schriftlich atvs elegant vape jetable 600 puffs raisin gekündigt werden. Hierzu ist lediglich ein formelles Schreiben an den Vorstand notwendig. Erst im Folgemonat nach Eingang des Schreibens kann die Lastschriftermächtigung aufgehoben werden. Ansonsten gelten für Fördermitglieder dieselben Bestimmungen wie für stimmberechtigte Mitglieder

 

  • 7 Mitgliedsbeiträge 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des mindesten Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge sind monatlich zu entrichten. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen zusätzliche Beiträge von den Mitgliedern anfordern. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit

 

  • 8 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind 

der Vorstand

die Mitgliederversammlung

der Beirat 

 

  • 9 Der Vorstand und seine Zuständigkeiten 

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär, den Kassierer und mindestens einem Mitglied. Der Vorstand kann jeweils zu zwei Personen bei Bedarf nach Entscheidung der Mitgliederversammlung aufgestockt werden. Der Vorstand wird alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vape mods gemäß § 26 BGB durch ein Mitglied des Vorstandes, durch die/den Vorsitzende/n oder der stellvertretende Vorsitzenden, vertreten. Jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandmitgliedes, ernennt der Vorsitzende eine Ersatzperson, die bis zum Abschluss der Wahlperiode amtiert. Dem Vorstand obliegen der Beschluss und die Kontrolle aller Angelegenheiten, die dem Zweck der Verwirklichung der Satzungsziele dienen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand hat folgende weitere Aufgaben

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Ausstellung der Tagesordnunge
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 
  • Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, BuchführungErstellung eines Jahresberichts
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in bestimmen

 

  • 10 Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt. Jedes Mitglied hat eine Summe. Stimmrecht ist nicht übertragbar. Eine Entscheidung über eine Satzungsänderung bedarf einer 94 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung findet erst bei Anwesenheit der Mehrheit der vor Einberurung vorhandenen Anzahl der Mitglieder am Versammlungszeitpunkt statt. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig

  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstands
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  • Beschlussfassung und Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen

 

  • 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal in drei Jahren vom Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch ein formloses Schreiben einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand. Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen

 

  • 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Sekretär geleitet. Protokollführer wird der Sekretär oder ein weiteres Mitglied des Vorstandes. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Falls die Mehrheit der Mitglieder nicht anwesend ist, wird eine zweite Versammlung innerhalb von vier Wochen einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ergänzt werden. Eine Anderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Das Versammlungsprotokoll ist vom noch amtierenden Vorstandsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Das Protokoll enthält Ort und Zeitpunkt der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden

 

  • 13 Der Beirat und seine Aufgaben 

Der Beirat kann vom Vorstand mit mindestens einer Person oder maximal zehn Personen ernannt werden. Der Verein darf auch ohne Beirat tätig werden. Die Ernennung des Beirates kann zeitlich oder aufgabenbezogen befristet oder beschränkt werden. Zu den Aufgaben des Beirates gehören die beratenden Inhalte der zweckkonformen Tätigkeiten für den Vorstand bzw. die Erarbeitung einer Entscheidungsvorlage für den Vorstand. Der Beirat kann je nach Art und Umfang der vom Vorstand gestellten Aufgabeninhalte regelmäßig oder häufig oder selten mit oder ohne Vorstand tagen. Der Beirat darf an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, hat jedoch kein Stimmrecht

 

  • 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung bei Wegfall der bisherigen Zwecke 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung des Vereins ist die ZweiDrittelMehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. Bei etwaiger Auflösung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, wird das Vereinsvermögen an den DRKKV Köln e.V. in Oskar-JägerStr. 101103, 50825 ln zur Verfügung gestellt, die es ausschließlich und unmittelbar für anerkannt gemeinnützige Zwecke verwenden muss

 

  • 15 Übergangsregelung 

Die Satzung tritt in Kraft mit Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln. Die Mitglieder beauftragen den gewählten Vorstand, die vorliegende Satzung für den Fall, dass das Amtsgericht als Vereinsregister Beanstandungen erheben sollte, im Umfang der Beanstandungen abzuändern. Für alle Rechtsstreitigkeiten gilt Köln als Gerichtsstand. Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 22. Oktober 2012 errichtet. Hand: 22.10.2012